Nachlassberatung ist Vertrauenssache. Fehler vermeiden heisst hier auch: Streit vermeiden. |
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass die notarielle Beurkundung eines sog. "einseitigen" (ein Erblasser) Testaments eine Gebühr auslöst, die Beurkundung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen hingegen eine doppelte Gebühr. Die amtliche Verwahrung eines Testaments kostet 1/4 Gebühr. Nottestament - Ein so genanntes Nottestament kann in den Fällen erstellt werden, in denen die Gefahr besteht, dass ein Notar nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann oder keine Zeit oder Gelegenheit mehr für ein eigenhändiges Testament bleibt. Hier sind echte Notfälle gemeint, bei denen diese abweichende Regelung zugelassen wird: Ein Nottestament kann vor dem Bürgermeister der Gemeinde mit zwei Zeugen errichtet werden. Zulässig ist auch das Drei-Zeugen-Testament, bei dem der Sterbende mündlich vor drei Zeugen seinen letzten Willen erklären kann. Der mündlich ausgesprochene letzte Wille muss dann aber noch zu Lebzeiten des Erblassers von diesen Zeugen unterschrieben werden. Nottestamente werden unwirksam, wenn seit deren Abfassung bereits mehr als drei Monate verstrichen sind und der Erblasser dann noch lebt, der Notfall also vorüber ist.
Gemeinschaftliches Testament - Ein gemeinschaftliches Testament wird von den Ehegatten gemeinsam unterzeichnet. Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament verfassen. Der Nachteil eines gemeinschaftlichen Testaments liegt darin, dass es grundsätzlich auch nur gemeinsam widerrufen werden kann. Berliner Testament - Das "Berliner Testament" ist eine inzwischen standardisierte Form eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2269 BGB. In dem Berliner Testament setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Erben für den Todesfall ein und die Kinder oder andere Personen sollen dabei erst nach dem Tod des letzten Ehegatten erben können. Man unterscheidet dabei zwischen der Einheitslösung und der Trennungslösung. Bei der Einheitslösung wird von den Ehegatten bestimmt, dass der Überlebende mit dem Erbfall Vollerbe wird. Die Kinder werden dann Schlusserbe des länger lebenden Ehegatten. Der Vollerbe kann mit dem ererbten Nachlass machen, was er will. Er ist so genannter Volleigentümer. Die Kinder oder andere Personen erben nur Vermögen, wenn nach dem Todesfall des Vollerben noch Vermögen vorhanden ist. Davon weicht die Trennungslösung ab: Bei der Trennungslösung wird testamentarisch bestimmt, dass der überlebende Ehegatte "nur" Vorerbe ist. In dem Fall erben zwar die Kinder zunächst wiederum nichts, aber sie erwerben ein Anwartschaftsrecht. Im Fall des Todes des letzten Ehegatten erben die Kinder den Nachlass des zuletzt verstorbenen Elternteils und erhalten dann auch das Vermögen des zuerst verstorbenen Elternteils. Diese beiden Vermögensmassen werden also getrennt behandelt (a. Vermögen des Vorverstorbenen und b. Vermögen des zuletzt Verstorbenen). Testierfähigkeit - Die Testierfähigkeit ist die Voraussetzung zur Errichtung eines wirksamen Testaments. Dazu bedarf es der Volljährigkeit und der vollen Geschäftsfähigkeit. Aber ab 16 Jahren kann zumindest schon ein notarielles Testament errichtet werden. Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament verfassen. Der Nachteil eines gemeinschaftlichen Testaments liegt darin, dass es grundsätzlich auch nur gemeinsam widerrufen werden kann. Gesetzliche Erbfolge - Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 - 1929 BGB festgelegt:
Diese gesetzliche Erbfolge richtet sich ausschließlich nach der Blutsverwandtschaft. Die gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt immer die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Das heißt, wenn ein Kind des Erben lebt, erbt kein anderer Verwandter dieser Linie, also nicht die Enkel oder Urenkel. Hat der Erblasser mehrere Kinder, dann erben diese zu gleichen Teilen. An die Stelle der nicht mehr lebenden Kinder treten deren Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen), es erben dann also die Enkel oder Urenkel. Lebt kein Erbe der ersten Ordnung, dann können die Erben der nächst höheren Ordnung erben. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (dies wären die Geschwister des Erblassers oder wiederum deren Abkömmlinge: Neffen und Nichten des Erblassers). Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins). Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtanten). Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers (z.B. Ururgroßeltern) und deren Abkömmlinge. Wobei klar sein dürfte, dass im Zeitpunkt des Erbfalls die Ururgroßeltern oder entferntere Voreltern nicht mehr leben, so dass in diesem Fällen deren Abkömmlinge erben. Dies sind die Fälle, in denen nach meist dem Erblasser unbekannten Erben gesucht werden muss. Die wenigsten Familien halten Kontakt zu Verwandten der fünften Ordnung. Obwohl (meist) kein Blutsverwandter, erbt auch der Ehegatte des Erblassers aufgrund des Ehegattenerbrechts nach § 1931 BGB. Dazu bedarf es aber einer gültigen Ehe. Wurde die Ehe bereits vor dem Erbfall rechtskräftig geschieden, dann fehlt es hieran. Die Höhe des Erbanteils des Ehegatten hängt davon ab, ob und welche anderen Verwandten leben. Neben den Erben der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung, dann erbt der Ehegatte die Hälfte. Neben Verwandten der dritten Ordnung erbt der Ehegatte 50 bis 100 % (s.u. Güterstand). Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft, das heißt, der Ehegatte schließt die Verwandten der vierten oder fernerer Ordnungen vom Erbe gänzlich aus. Im Ehegattenerbrecht ist auch der jeweilige Güterstand der Ehe von Bedeutung. Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte beispielsweise ein Viertel des Erbes als pauschalen Zugewinn zusätzlich zu seinem eigentlichen Erbteil. Pflichtteil - Gesetzliche Erben können auch enterbt werden. Aber die besonders nahen Angehörigen werden durch das Gesetz vor gänzlicher Enterbung geschützt. Dadurch erhalten sie im Fall der Enterbung zumindest den gesetzlichen Pflichtteil. Diese pflichtteilsberechtigten Angehörigen sind nur der Ehegatte, die Abkömmlinge des Erblassers, dessen Eltern und eingetragene Lebenspartner (§ 2303 BGB). Nach § 2309 BGB sind die entfernteren Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt , als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Lebt beispielsweise ein Enkel des Erblassers und nimmt er das Erbe an, dann erhalten die Eltern keinen Pflichtteil. Die Geschwister des Erblassers sind überhaupt nicht pflichtteilsberechtigt. Sie können also gänzlich vom Erbe ausgeschlossen werden. Die Höhe des Pflichtteils beträgt nach § 2303 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Enterben kann dadurch erfolgen, dass im Vermächtnis eine Person ausdrücklich enterbt oder einfach gar nicht erwähnt wird. Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Die Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft sind keine gesetzlichen Erben. Sie erhalten gar nichts, wenn sie nicht ausdrücklich im Testament bedacht werden oder als Vermächtnisnehmer berücksichtigt werden. Der nichteheliche Lebenspartner wird vom Gesetz nicht berücksichtigt: Er ist weder blutsverwandt noch hat er Ansprüche aus dem Ehegattenerbrecht. Auch ein gemeinschaftliches Testament kann in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verfasst werden. Der nichteheliche Lebenspartner ist daher die Person, die für ihre Absicherung im Todesfall des Lebenspartners den Schutz durch testamentarische Verfügungen dringend bedarf . Alleinerbe - Alleinerbe ist jemand, der die gesamte Erbmasse allein erbt. Dies kann durch ausdrückliche testamentarische Regelung erfolgen: "Alleinerbe soll sein ... " oder die gesetzliche Erbfolge kann zu diesem Ergebnis führen, z.B. wenn der Erblasser nur ein Kind hat und keinen Ehegatten. Erbengemeinschaft - Erbt eine Person allein, dann ist diese Alleinerbe. Erben mehrere Personen, handelt es sich um eine so genannte Erbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass steht zunächst allen gemeinsam zu, deshalb sagt man auch, dass der Nachlass "als Ganzes" auf die Erbengemeinschaft übergeht. Nur alle Mitglieder dieser Erbengemeinschaft können zusammen rechtswirksam handeln (Wohnungen vermieten, Autos verkaufen oder Häuser verwalten usw.). Dazu ein Beispiel: Der Erblasser vermacht seinen drei Kindern ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten und 60.000 EUR. Jedes der Kinder würde ein Drittel des Nachlasses erhalten. Aber völlig offen ist, welches Drittel. Bei dem Geldbetrag ist die Teilung einfach, jedes Mitglied der Erbengemeinschaft erhält 20.000 EUR. Aber schon bei der Aufteilung des Hauses gibt es Streit: Zwei Wohnungen haben vier Zimmer und einen Balkon zur Südseite. Eine Wohnung liegt im Dachgeschoss und hat keinen Balkon. Können Sie sich vorstellen, dass hier eine einfache Lösung möglich ist? Die Erbengemeinschaft muss jetzt eine Ausgleich finden. Das bedeutet der Wert des Hauses oder der jeweiligen Wohnungen zueinander muss ermittelt werden. Kann sich die Erbengemeinschaft hier auf einen Gutachter einigen? Wie lange wird es wohl dauern, bis sich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft einig sind? Was, wenn sich ein Erbe querstellt, weil er sich schon immer von den anderen benachteiligt fühlte? Was, wenn eine der Wohnung ggf. noch von einem Erben bewohnt wird und ein Erbe die Auseinandersetzung erzwingt: Er möchte sofort ausgezahlt werden, aber die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft können Ihn nicht vollständig auszahlen: Die Erbengemeinschaft müsste das Haus ggf. zwangsversteigern. Dieser Streit wäre unnötig, wenn eine "weise" Nachlassregelung getroffen worden wäre: Zum Beispiel durch eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder Vorausvermächtnis oder durch ein Nießbrauchsrecht oder durch eine Kombination dieser Regelungen. Teilungsanordnung - Grundsätzlich wird ein Nachlass nach Quoten aufteilt, d.h. ein Erbe bekommt eine Hälfte, ein anderer ein Viertel oder drei Erbe erhalten je ein Drittel usw. Diese Aufteilung nach Quoten lässt sich nur bei teilbaren Werten problemlos umsetzen: Bei Barvermögen oder Sparvermögen zum Beispiel. Sie führt aber regelmäßig zu Streit bei unteilbaren Sachen, insbesondere bei Immobilien. Dieses Problem lässt sich elegant mit einer Teilungsanordnung lösen. Dabei wird das Vermögen nicht nach Quoten, sondern nach bestimmten Gegenständen verteilt. Die verschiedenen Verkehrswerte der einzelnen Gegenstände müssen dann die Erben untereinander in Geld ausgleichen. Vermächtnis - Das Gesetz bestimmt in § 1939 BGB, dass ein Erblasser durch Testament einem anderen einen Vermögensvorteil auch zuwenden kann, ohne ihn als Erben einzusetzen (=Vermächtnis). Der Vermächtnisnehmer ist damit kein Erbe und wird auch nicht Gesamtrechtsnachfolger , er erhält "lediglich" einen Anspruch gegenüber den Erben auf Übertragung der vermachten Gegenstände. Das Vermächtnis ist damit eine Möglichkeit einer oder mehreren Personen Vorteile einzuräumen ohne dass sie damit auch zur Erbengemeinschaft gehören. Vorausvermächtnis - Nach § 2150 BGB kann auch ein Erbe mit einem Vermächtnis bedacht werden (= Vorausvermächtnis). Bei einem Vorausvermächtnis findet aber kein Anrechnung oder Ausgleichspflicht gegenüber den anderen Erben statt. Der Begünstigte eines Vorausvermächtnisses braucht sich den Wert des Vorausvermächtnisses also nicht auf seine Quote anrechnen zu lassen. Dies unterscheidet das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung. Nießbrauchvermächtnis - Der Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen aus Sachen, Rechten oder Vermögen zu ziehen, z.B. die Zinsen aus einem Sparguthaben oder die Miete einer Wohnung. Ein Nießbrauchvermächtnis führt nicht zum Eigentumserwerb. Der Vorteil des Nießbrauchvermächtnisses liegt darin, dass so Erbschaftssteuer gespart werden kann, weil hier lediglich der Kapitalwert des Nießbrauchs versteuert werden muss. Sinn macht ein Nießbrauchsvermächtnis zum Beispiel, wenn der überlebende Ehegatte das lebenslange Wohnrecht erhalten soll während die gemeinsamen Kinder erben. Würde man hierbei statt des Nießbrauchvermächtnis eine Vor- und Nacherbschaft wählen, könnten zweimal Erbschafssteuern auf das volle Vermögen anfallen. Ersatzerbe - Nach § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (= Ersatzerbe). Ohne testamentarische Einsetzung eines Ersatzerben sind die Abkömmlinge der Erben gesetzliche Ersatzerben. Das heißt, wenn der Vater stirbt, erben seine Kinder. Leben diese zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, erben deren Kinder. Vorerbe - Durch das Einsetzen eines Vorerben kann erreicht werden, dass die Erbschaft langfristig in die Zukunft gesteuert wird. Der Erblasser kann einen Vorerben bestimmen und den Nacherben festlegen. Der Nacherbe erbt erst, wenn der Vorerbe verstorben ist. Dazu ein Beispiel: Der Ehemann setzt seine Ehefrau zum Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben ein. Stirbt der Erblasser, dann erbt seine Ehefrau den Nachlass des Mannes. Stirbt dann die Ehefrau, werden die gemeinsamen Kinder Erben des Nachlasses der Ehefrau und sie erben davon getrennt als Nacherben den Nachlasses des Vaters. Dabei sind beide Nachlässe streng auseinander zuhalten, getrennt zu verwalten und getrennt auseinanderzusetzen und getrennt zu versteuern. Vor- und Nacherbe erben also zeitlich nacheinander. Nacherbe - Der Begriff Nacherbe ist streng von dem Ersatzerben zu unterscheiden. Während der Ersatzerbe nur erbt, wenn der eigentlich eingesetzte Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt, erbt der Nacherbe dann, wenn der Vorerbe verstirbt. Siehe im Übrigen unter dem Begriff Vorerbe. Vorweggenommene Erbfolge - Schon zu Lebzeiten kann Vermögen auf erbberechtigte Personen durch Schenkungen übertragenen werden, um bereits vorzeitig insoweit die künftige Erbfolge zu realisieren. Gerade bei großen Vermögensmassen kann es durchaus sinnvoll sein, Teile des künftigen Nachlassen vorzeitig zu übertragen: Zum Beispiel um bereits zu Lebzeiten eine Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie kontrolliert zu verwirklichen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten sind Geldschenkungen sinnvoll, da so alle 10 Jahre wiederholt die Steuerfreibeträge genutzt werden können. Umgangssprachlich wird die vorweggenommene Erbfolge auch als "Geben mit warmer Hand" bezeichnet. Erbvertrag - Testamente werden einseitig vom Erblasser errichtet, ohne dass dabei die Begünstigten beteiligt werden müssen. Bei einem Erbvertrag hingegen werden zweiseitige Willenserklärungen abgegeben. Das heißt, der Erblasser schließt mit seinen Erben einen Vertrag (Erbvertrag). Das macht Sinn, weil der Erbvertrag nicht einseitig geändert werden kann. So können also die Erben vor nachträglichen Änderungen geschützt werden. Beispiel: Sie betreiben seit 30 Jahren eine Arztpraxis und möchten diese Ihrer Tochter vererben. Die Tochter hat aber Zweifel und zunächst ein Kunstpädagogikstudium begonnen. Nach zwei Semestern verliert sie daran das Interesse und sie schließen mit Ihr einen Erbvertrag, um Ihren Erbanspruch auf die Praxis abzusichern. Die Tochter kann so beruhigt das Medizinstudium aufnehmen in der Gewissheit, später die Praxis zu erben. Ein Erbvertrag kann nur notariell vereinbart werden. Zu beachten ist, dass für beide Seiten ein Rücktrittsrecht vorbehalten werden sollte. Im o.g. Beispiel käme ein Rücktrittsrecht in Betracht für den Fall, dass das Studium nicht vollendet wird (was natürlich auch schon als Bedingung im Erbvertrag geregelt sein könnte). Andernfalls sind Änderungen grundsätzlich nur im beiderseitigem Einvernehmen möglich. Testamentsvollstrecker - Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker zur geordneten Ausführung seines letzten Willen bestimmen. Besteht Sorge, dass im Erbfall der Nachlass zu Streit führt oder nicht im Sinne des Erblassers gehandelt wird, macht es Sinn eine Person des Vertrauens zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Erfolgt dies lediglich durch Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus, so ist diese Vollmacht jedoch durch für die Erben frei widerruflich, so dass es sich eigentlich nicht um Testamentsvollstreckung handelt. Wer Testamentsvollstreckung will, sollte daher diesen Begriff zur Vermeidung von Zweifeln auch so verwenden (Beispiel: "Ich verfüge die Testamentsvollstreckung. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Rechtsanwalt Max Muster, Musterstadt, Musterweg 1"). Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers soll die gerechte Verteilung, den Schutz des Vermögens und den Familienfrieden sichern: Die Vorteile im Einzelnen wären beispielsweise:
Nachlassverwalter/Nachlassverwaltung/Nachlassinsolvenz - Nachlassverwaltung ist für die Fälle vorgesehen, bei denen zum Beispiel Nachlassgläubiger eine Gefährdung ihrer Ansprüche verhindern möchten. Diese können dazu beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich dann nach § 1975 BGB auf den Nachlass. Auch der oder die Erben selbst können Nachlassverwaltung beantragen, wenn er oder sie befürchten, dass andernfalls deren eigenes Vermögen gefährdet sein könnte. Werden mehr Schulden, als Vermögen vererbt, dann kann mit einem Nachlassinsolvenzverfahren die gleichmäßige Befriedigung der Nachlassgläubiger erreicht werden. Zweck der Nachlassverwaltung ist also die strikte Trennung des Nachlasses von dem Eigenvermögen der Erben und die Beschränkung der Erbenhaftung allein auf den Nachlass selbst. Die Nachlassverwaltung darf keinesfalls mit der Testamentsvollstreckung verwechselt werden. Wird fortgesetzt ... Steuerfreibeträge - Verfügung von Todes wegen - Verträge zugunsten Dritter / Lebensversicherungen - Unternehmensnachfolge / Gesellschaftsbeteiligung - Erbschein - Erb- und Pflichtteilsverzicht - Vollmachten - Vertrag über den Nachlass eines lebenden Dritten (§ 312 BGB) - Schenkungs- und Übergabeverträge - Schiedsverträge - Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Verbindlichen Rat im Einzelfall erteilt Ihnen Ihr Rechtsanwalt. |
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